Satzung des TV 06 Thalmässing e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "TV 06 Thalmässing e. V".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91177 Thalmässing und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen die sich im Ehrenamt nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der/des steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibetrags begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Unterhaltung des Sportgeländes, des Vereinsheimes, der Turnhalle und anderer fester Einrichtungen sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern,
- Förderung Jugendlicher durch Verantwortungsübernahme im Ehrenamt.
(2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage, ist politisch und konfessionell neutral und frei von rassistischen Tendenzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Mit Beginn der Mitgliedschaft erhält das neu aufgenommene Mitglied einen Mitgliedsausweis ausgestellt und erkennt die Satzung an.
(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Turnrat.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Für die einzelnen Abteilungen gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(7) Mitglieder des Vereins sind:
a) Aktive Mitglieder
b) Kinder und Jugendliche
c) Passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(8) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich in ein oder mehreren Abteilungen regelmäßig sportlich betätigen.
(9) Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig sportlich tätig zu werden.
§ 5 Vereinsjugend (Kinder und Jugendliche)
(1) Als Kinder im Sinne dieser Satzung gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, als Jugendliche gelten Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Kinder und Jugendliche haben bei Versammlungen des Vereins oder der Abteilungen kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Satzung.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
(5) Zuständig ist der von der Vereinsjugend gewählte Jugendvertreter.
§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrungen
(1) In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Turnrat Ehrenmitglieder ernennen.
Daneben können die Vereinsabzeichen „Verdienstnadel des TV 06“ in Silber und Gold verliehen werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden an Personen, die
a) sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht habenb) langjährig und aktiv im Vereinsleben standen.
(3) Die Verdienstnadel in Silber wird verliehen:a) bei einer mehr als 5-jährigen Tätigkeit in der Vorstandschaft
b) bei einer mehr als 10-jährigen Tätigkeit im Turnrat
c) bei sportlichen Bestleistungen
d) für hervorragende Verdienste um den Verein.
(4) Die Verdienstnadel in Gold wird verliehen:a) bei einer mehr als 10-jährigen Tätigkeit in der Vorstandschaft
b) bei einer mehr als 15-jährigen Tätigkeit im Turnrat
c) bei herausragenden sportlichen Bestleistungen
d) für außergewöhnliche Verdienste um den Verein.
(5) Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Turnrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Ehrung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Turnrats ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Turnrats binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Turnrats unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Turnrats ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Einschreiben zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(8) Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
§ 8 Aberkennung von Funktionen, Disziplinarstrafen
(1) Der Turnrat kann Funktionäre, Abteilungsleiter oder Mitglieder mit sonstigen Funktionen, die der Satzung oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben. Der Betroffene ist jedoch vorher zu hören.
(2) Der Turnrat kann nach vorheriger Anhörung des Betroffenen Disziplinarstrafen aussprechen. Als Disziplinarstrafen können verhängt werden:
a) zeitweiliger Ausschluss vom Turn-, Sportbetrieb
b) befristetes Aufenthaltverbots im Vereinsbereich
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Für Kinder und Jugendliche gilt § 5, Abs. 2.; sie werden durch die jeweiligen Jugendleiter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung oder Schaffung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den Zeitwert etwaiger Sacheinlagen, soweit nachweisbar, zurück.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen
d) den Vereinsbeitrag und ggf. festgesetzte Unterhaltsbeiträge für
Abteilungen rechtzeitig zu entrichten
§ 10 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Geldbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge beschließt die Mitgliederversammlung und wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen im Einzelfall und auf Antrag gewähren.
(3) Die Höhe der Abteilungsbeiträge (Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge) wird durch die Abteilungen, nach vorheriger Abstimmung mit der Vorstandschaft festgesetzt und eigenverantwortlich verwaltet.
§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Turnrat
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Marketingbeauftragten
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassier oder dem Schriftführer oder dem Marketingbeauftragten jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000.-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Turnrat und ab einem Geschäftswert von mehr als EUR 30.000,-- der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 13 Turnrat
(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
den sechs Turnräten
dem/der Jugendvertreter/in
dem/der Seniorenvertreter/in
(2) Der Turnrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet
(3) Der Turnrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
(4) Der Turnrat trifft alle Anordnungen, die der Verein fordert. Er verfügt über Ausgaben für laufende Vereinszwecke. Für außerordentliche Aufgaben ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Beschlussfähig ist der Turnrat nur bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden sowie mindestens fünf weiteren Turnratsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzung sind Protokolle aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(7) Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung dem Turnrat weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(8) Der Turnrat hält im Allgemeinen seine Sitzungen öffentlich ab. Störende Zuhörer können vom Vorsitzenden der Sitzung aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.
§ 14 Funktionen der im § 13 genannten Turnratsmitglieder
(1) Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz im Turnrat und in den Versammlungen. Er hat die Ausführungen aller Beschlüsse des Turnrats und der Mitgliederversammlung zu veranlassen und zu leiten. Er hat alle vom Turnverein ausgehenden Schriftstücke, Akten, Verträge und Dokumente zu unterzeichnen. Eine Unterschrift des Gesamtturnrates ist nicht erforderlich.
(2) Die Abteilungsleiter haben die Leitung auf den Sportstätten und bei Sportfahrten, stellen ein Programm über die Sportübungen auf, führen ein Verzeichnis sämtlicher Aktiven/Passiven ihrer Abteilung. Auch die Kinder und Jugendlichen der betreffenden Abteilung stehen unter ihrer Obhut.
(3) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und des Turnrats und über die Mitgliederversammlung (die vom jeweiligen Versammlungsleiter mit zu unterzeichnen sind) und besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder sowie weitere Übersichten, u. a. über vorhandene Vereinsbestände an Sportgeräten und weiteres Vereinsvermögen, zu führen.
(4) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, sorgt für die ordnungsgemäße Einhebung der Beiträge sowie für die Begleichung der vom Vorsitzenden angewiesenen Rechnungen. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in übersichtlicher Weise Buch und legt bei den Versammlungen Rechnungen vor. In Kassenangelegenheiten unterzeichnet der Kassier im Auftrag des Vorsitzenden.
(5) Den Turnräten werden vom Vorstand entsprechend der Situation zeitlich begrenzte, Aufgaben zugewiesen.
(6) Dem/der Jugendvertreter/in obliegt die Jugendarbeit des Vereins und die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen entsprechend der Jugendordnung.
(7) Der/die Seniorenvertreter/in vertritt die Belange der Senioren des Vereins im Turnrat.
(8) Der/die Marketingbeauftragte ist für die Außenwirkung des Vereins verantwortlich.
§ 15 Vergütung für die Vereinstätigkeit/Abgeltung des Aufwendungsersatzes
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Dies können Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleitungen, Übungsleiter und weitere Vereinsmitglieder sein. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Turnrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nebenamtlich Beschäftigte einzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Der Turnrat hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Versammlung. Für Kinder und Jugendliche gilt § 5 Abs. 2.
(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt durch Aushang und durch Veröffentlichung im Lokalteil der Hilpoltsteiner Zeitung sowie des Hilpoltsteiner Kuriers. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Beschlussfassung über die Bildung und die Auflösung von AbteilungenWeitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17 Wahlen
(1) Der Turnrat, ausgenommen die Abteilungsleiter und Jugendvertreter wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Wahl- und Stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Jugendvertreter wird von der Vereinsjugend (12 – 18 Jahre) gemäß § 5 auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahres.
(4) Die Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt durch Zuruf eine Wahlkommission, die sich aus dem Vorsitzenden der Kommission sowie zwei weiteren Vereinsmitgliedern, die dem Turnrat nicht angehören, zusammensetzt. Diese leiten die Wahl und haben das Wahlprotokoll zu unterzeichnen.
(6) Die Wahl ist in vier Wahlgängen vorzunehmen, wobei die ersten drei Wahlgänge schriftlich und geheim durchzuführen sind, und zwar:
Im ersten Wahlgang:
- 1. Vorsitzende
- 2. VorsitzendeIm zweiten Wahlgang:
- Schriftführer/in
- Kassenwart- Marketingbeauftragte
Im dritten Wahlgang:
- sechs Turnräte und den/die Seniorenvertreter/in
Im vierten Wahlgang:
- zwei Kassenprüfer
Im fünften Wahlgang:
- Bestätigung der Abteilungsleiter
§ 18 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 19 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Turnrates unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes bewegen muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Abteilungsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Abteilung ist jedoch die Mitgliedschaft im Hauptverein. Rechte in den jeweiligen Abteilungen haben nur Mitglieder, die der Abteilung angehören.
(3) Die Abteilungen können über die erhobenen Abteilungsbeiträge im Rahmen des Abteilungszweckes frei verfügen. Darüber hinaus stellt der Hauptverein, im Rahmen seiner Möglichkeiten, den Abteilungen auf Antrag der Abteilungsleiter für laufende Sachaufwendungen und im Einzelfall auch für besondere Aufwendungen (z.B. Instandsetzungsarbeiten) Finanzmittel zur Verfügung.
(4) Die von der Abteilung erhobenen Abteilungsbeiträge, das Vermögen der Abteilung, die von der Abteilung geschaffenen Sportanlagen mit den von der Abteilung erworbenen Geräten sowie Vermögen, das in Zukunft von der Abteilung geschaffen wird, bilden ein Sondervermögen des Hauptvereins, über das dieser, solange die Abteilung besteht, nur mit deren Zustimmung verfügen darf.
(5) Sollte sich eine Abteilung des TV 06 Thalmässing e.V. auflösen, so wird das vorhandene Abteilungsvermögen (Sondervermögen) dem Hauptverein zur Verwaltung übertragen.
(6) Die Abteilungsleitung kann im Rahmen des vorhandenen Abteilungsvermögens Rechtsgeschäfte in eigener Rechtsverantwortung tätigen. Diese Berechtigung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung.
(7) Über die Abteilungssitzungen ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Thalmässing mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.02.08 beschlossen bzw. wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2011 in Thalmässing im §10 und auf der Mitgliederversammlung am 30.04.2016 in Thalmässing im § 13, §14 und § 17 geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.